Der Verein "Leipziger Ökonomische Societät e.V."
Die Leipziger Ökonomische Societät ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein (e.V.). Er hat sich folgende Aufgaben gestellt:
- Förderung der Lehre und Forschung auf wirtschaftswissenschaftlichen, agrarwissenschaftlichen und angrenzenden Gebieten
- Förderung des wissenschaftlichen Meinungs- und Informationsaustausches sowie der Weiterbildung
- Traditionspflege auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Agrarforschung
- Pflege der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Gesellschaften im In- und Ausland
Seine Aktivitäten beziehen sich vor allem auf die Freistaaten Sachsen und Thüringen und des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.
Vorstand
Dr. Klaus Reinsberg (Vorsitzender)
Prof. Siegfried Legel (Stellvertretender Vorsitzender)
Dr. Eberhard Schulze (Leiter der Arbeitsgruppe Landwirtschaft)
Dr. Joachim Lippert (Schatzmeister)
Arbeitsgruppen
An der Leipziger Ökonomischen Societät e. V. bestehen die Arbeitsgruppen:
Arbeitsgruppe Landwirtschaft
-
- Neugründung am 17.01.1995
- Ansprechpartner: Doz. Dr. agr. habil. Eberhard Schulze
- Tel.: 0341 / 24 11 774
- Mail: eberhard.schulze@sonnenfeldt.de
Arbeitsgruppe Finanzierung (derzeit nicht aktiv)
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- Neugründung 1990
- Ansprechpartner: Prof. Dr. V. Tolkmitt
- Tel.: 0341 / 42 74 35 80 E-
- Mail: v.tolkmitt@ba-leipzig.de
Arbeitsgruppe Wirtschaftsgeschichte (derzeit nicht aktiv)
-
- Ansprechpartner: Dr. Steffen Sammler
- Tel.: 0341 9735682
- Mail: sammler@uni-leipzig.de
Mitgliederversammlung am 29.01.2025
Der Vorstand des Leipziger Ökonomischen Societät lädt alle Mitgleider zur nächsten Mitgliederversammlung ein. Die Einladung sowie die anstehende Tagesordnung finden Sie hier zum Herunterladen.
Antrag auf Mitgliedschaft
Haben Sie Interesse an einer Mitgliedschaft bei der Leipziger Ökonomischen Societät e.V.? Machen Sie sich mit unseren Zielen und Anliegen vertraut, lesen Sie die Vereinssatzung, setzen Sie sich mit uns in Verbindung und schicken uns Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Mitgliedsantrag zu. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.
Statut
Leipziger Ökonomische Societät e.V.
(in der Fassung der Änderung vom 04. Dezember 2007)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Leipziger Ökonomische Societät e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck der Societät
(1) Der Zweck der Societät ist eine Vereinigung von wissenschaftlich tätigen und wissenschaftlich interessierten Personen mit ökonomischen und angrenzenden Berufen, die an der Entwicklung und Anwendung der ökonomischen Theorie aktiv mitwirken und eine enge Zusammenarbeit von Wissenschaft und Praxis pflegen.
(2) Das Wirken der Societät knüpft an die Tradition der 1764 gegründeten Societät gleichen Namens an. Sie versteht sich als Solidargemeinschaft, die die Lehre und Forschung auf wirtschaftswissenschaftlichen und angrenzenden Gebieten fördert, die Anwendung moderner wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Wirtschaft unterstützt, der Entwicklung junger Wis senschaftler besondere Aufmerksamkeit widmet und den wissenschaftlichen Meinungs- und Informationsaustausch, die Bildung und Weiterbildung unterstützt. Sie pflegt die Zusammenarbeit mit verwandten Gesellschaften im In- und Ausland und fördert alle Aktivitäten, die zur weltoffenen wissenschaftlichen Zusammenarbeit führen.
(3) Die Societät verfolgt ihre Zwecke insbesondere über die Verwirklichung folgender Aufgaben: Organisation offener und geschlossener wissenschaftlicher Veranstaltungen, breite Öffentlichkeitsarbeit durch Publikation, Bildungs- und Weiterbildungsveranstal tungen, Mitwirkung bei der Erarbeitung von Forschungslinien und Unterstützung bei der Um setzung von Forschungsergebnisses in der Wirtschaft in Verbindung mit beratender Tätigkeit, wissenschaftliche Preisausschreiben und Vergabe von wissenschaftlichen Preisen an junge Wissenschaftler, Förderung des jungen Ökonomen in Theorie und Praxis, Sammlung und Dokumentation wissenschaftlicher Arbeiten.
(4) Tätigkeitsbereiche der Societät sind vor allem Institutionen in Wissenschaft, Bildung und Wirtschaft der Stadt Leipzig, sowie in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt.
(5) Diese Zwecke verfolgt die Societät auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Zur Wahrnehmung der aus dem Zweck der Societät sich ergebenden wissenschaftsorganisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben wird ein Sekretariat gebildet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Societät besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können wissenschaftlich ausgewiesene Personen aus wirtschaftswissenschaftlichen und angrenzenden Fachgebieten werden. Ordentliche Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsort in Sachsen, Thüringen oder Sachsen-Anhalt haben. Bei Wechsel des Wohnortes oder Arbeitsortes bleibt der Status eines ordentlichen Mitgliedes erhalten.
(3) Korrespondierende Mitglieder können unter den Voraussetzungen des Abs. 2, Satz 1 Personen außerhalb der im Abs. 2 genannten Länder werden.
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Societät durch finanzielle oder andere Zuwendungen entsprechend den Zielstellungen der Societät unterstützen.
(5) Ehrenmitglieder können Personen werden, die besondere Verdienste um die Entwicklung von Wissenschaft und Wirtschaft entsprechend den Zielen der Societät erworben haben.
§ 4 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft als ordentliches, korrespondierendes oder förderndes Mitglied wird begründet
a) durch den mit einfacher Mehrheit erfolgenden zustimmenden Beschluss der Mitgliedversammlung oder
b) per Akklamation. Voraussetzung für eine Akklamation ist, dass alle ordentlichen Mitglieder über die Begründung einer Mitgliedschaft schriftlich informiert werden und sie 21 Tage Zeit haben, sich zur Aufnahme eines Mitgliedes zu äußern.
Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist:
- Ein Antrag der Person, aus dem das Interesse an der Verwirklichung des Vereinszweckes und der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Satzung ersichtlich ist,
- Eine Befürwortung von zwei ordentlichen Mitgliedern der Societät bei Personen, die als ordentliche bzw. korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden. Bei fördernden Mitgliedern ist die Empfehlung des Verstandes erforderlich.
- Bei Akklamation die Einhaltung des Akklamationsverfahrens. Dazu hat der Vorstand der Leipziger Ökonomischen Societät e. V. alle ordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitglieder schriftlich über die Person des Kandidaten zu informieren und allen ordentlichen Mitgliedern eine Frist von 3 Wochen zur Zustimmung oder zum Widerspruch einzuräumen. Wird durch ein oder mehrere Mitglieder schriftlicher Widerspruch eingelegt, so kann die Mit gliedschaft nur entsprechend Punkt a) begründet werden. Ehrenmitglieder werden mir ihrem Einverständnis, auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder versammlung ernannt. In der Regel sollte der Einstieg in die Arbeit der Societät mit einem wissenschaftlichen Beitrag (Vortrag, Kolloquium, Publikation o. ä.) verbunden sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand nur per 31.12. eines Kalenderjahres erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grund (z.B. ernste Verstöße gegen die Satzung), die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn mindestens für zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet wor den sind.
(3) Beim Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögen unabhängig von seinen finanziellen, materiellen und immateriellen Beiträgen für den Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht
a) an den Veranstaltungen der Societät teilzunehmen und aktiv mitzuwirken,
b) Vorschläge, Arbeitspapiere und Beschlussentwürfe einzubringen sowie zur Diskussion zu stellen bzw. zur Entscheidung zu empfehlen,
c) von der Societät im Rahmen der Veranstaltungen und Publikationen über neue wissenschaftliche und praktische Erkenntnisse informiert zu werden,
d) an der Wahl (Bestellung) der Mitglieder des Vorstandes aus ordentlichen Mitgliedern und der Abwahl (Abberufung) teilzunehmen. (Ehrenmitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht),
e) in den jeweiligen Gliederungsformen, in die sie sich einordnen, aus dem Kreis der ordentlichen bzw. korrespondierenden Mitglieder einen Vorsitzenden zu wählen, dieser wird mit seiner Wahl automatisch Beiratsmitglied,
f) soweit sie ordentliche Mitglieder sind, Bürgschaften für neue ordentliche bzw. korrespondierende Mitglieder zu übernehmen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht
a) die Satzung einzuhalten und aktiv bei der Verwirklichung der Ziele und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben der Societät mitzuwirken,
b) die Beitragsordnung einzuhalten.
§ 6 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Sofern ein Mitglied für die Societät entgeltlich tätig wird, darf es keine unverhältnis mäßig hohe Vergütung erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Societät fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Gliederungsform der Societät
Die Societät gliedert sich in ständige bzw. zeitweilige sachgebietsbezogene Arbeitsgruppen sowie in regionale Arbeitsgemeinschaften. Die Bildung dieser Gliederungsformen erfolgt entsprechend den Interessen der jeweiligen Mitglieder. Die Aufgabenstellung und Arbeitsweise der Organisationsformen bedarf der positiven Stellungnahme des Beirates und der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 8 Organe der Societät
Organe der Societät sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Beirat.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie berät und beschließt insbesondere über:
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- Arbeitsprogramm und Termine wissenschaftlicher Vorhaben,
- Ziel, Inhalt und Bedingungen zur Vergabe von wissenschaftlichen Preisen im Rahmen von Preisausschreibungen für junge Wissenschaftler,
- Förderungsmaßnahmen für junge Wissenschaftler ökonomischer und angren zender Fachgebiete in Theorie und Praxis,
- die Grundfragen zur Sammlung und Dokumentation wissenschaftlicher Arbei ten sowie der Öffentlichkeitsarbeit,
- Aufkommen und Verwendung finanzieller und materieller Mittel (vor allem Beitragsordnung),
- die Aufnahme von ordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- den förmlichen Ausschluss von Mitgliedern,
- die Auflösung und Zweckänderung der Societät.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung an deren letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zu Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, das schließt eine Ergänzung bzw. Änderung durch die Mitgliederversammlung nicht aus.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der persönlich oder stimmrecht lich anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Vor standes. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand, im Falle des Widerspruches die Mitgliederversammlung. Bei der Wahl bzw. Abwahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes ist jeweils die absolute Mehrheit erforderlich. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, kann dabei keine Eindeutigkeit festgestellt werden, ist die Wahl schriftlich mittels Stimmzettel durchzuführen. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Ver eins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Societät sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzuferti gen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein. Einwände können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse der Societät dies erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich ge genüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Beschlüsse können in dringenden Fällen im Umlaufverfahren in Analogie nach den Regeln der Sätze 2 bis 4 des Absatzes 3 gefasst werden. Davon ausgenommen ist der Absatz 4.
§ 10 Vorstand
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestimmt werden. Die Wahl erfolgt einzeln für das jeweilige Amt. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist ohne Amtszeitpause möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger, bei gegebener Zustimmung des Beirates, bestellt werden.
(2) Der Vorstand hat die Realisierung der laufenden Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Beirat zu führen, die Mitgliederversammlung einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Arbeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamt lich.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in seinen Sitzungen. Der Beirat kann zu bestimm ten Tagesordnungspunkten mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand ist beschlussfä hig, wenn mindestens drei gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ent scheidet der Vorsitzende. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftfüh rer unterschrieben wird.
(5) Dem Vorstand untersteht das Sekretariat (§ 2 Abs. 9), es wird von einem Sekretär ge leitet. Eine durch den Vorstand zu beschließende Arbeitsordnung regelt die Aufgaben, Ar beitsweise und mögliche Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse des Sekretärs und von Mitarbeitern für die jeweils konkreten Anforderungen.
(6) Von den drei Vorstandsmitgliedern, die den Vorsitz bzw. stellvertretenden Vorsitz innehaben, vertreten jeweils zwei gemeinsam den Vorstand und die Societät im Rechtsver kehr. Die Repräsentation der Societät in der Öffentlichkeit erfolgt durch die Vorstandsmit glieder bzw. durch die vom Vorstand beauftragten Beiratsmitglieder.
(7) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich berichts- und rechenschafts pflichtig.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und -gemeinschaften (§ 7), die in ihren Gliederungsformen gewählt wurden. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll mindestens 5 umfassen. Solange die Zahl nicht durch die Anzahl der Vorsitzenden erfüllt wird, beruft der Vorstand ausgewählte Mitglieder in diese Funktion. Der Vorstand kann wei tere, auch fördernde Mitglieder in diese Funktion berufen. Die Wahl der Vorsitzenden ist nicht an Legislaturperioden gebunden. Die Leitung des Beira tes erfolgt durch einen Sprecher.
(2) Der Beirat unterstützt durch seine Sachkunde den Vorstand bei der Koordination der laufenden Aufgaben zur Erfüllung des Arbeits- und Terminprozesses in der Societät und ihren Gliederungsformen. Er ist an der Entwurfsausarbeitung und Beratung durch den Vorstand, insbesondere solcher Aufgaben beteiligt, wie:
- Arbeitsprogramm und Terminplan wissenschaftlicher Veranstaltungen,
- Aufkommen und Verwendung finanzieller und materieller Mittel,
- Preisausschreibung für junge Wissenschaftler,
- Sammlung und Dokumentation wissenschaftlicher Arbeiten.
Die Mitglieder nehmen im Auftrag des Vorstandes Repräsentationsaufgaben in der wissen schaftlichen Öffentlichkeit wahr.
(3) Der Beirat hat das Recht, bei gegebenen Anlass die Einhaltung der Beitragsordnung und die sachgemäße und sparsame Mittelverwendung zu überprüfen. Erfolgt eine solche Ü berprüfung, dann hat der Beirat in der nächsten Mitgliederversammlung durch seinen Spre cher Bericht zu erstatten.
§ 12 Auflösung und Zweckänderung der Societät
(1) Die Auflösung der Societät kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei einer Zweckänderung der Societät ist die Entscheidung aller Mitglieder erforder lich. Mitglieder, die nicht an einer Versammlung teilnehmen können, sind auf schriftlichem Wege um ihre Zustimmung zu ersuchen.
(3) Im Falle der Auflösung der Societät beschließt die Mitgliederversammlung über den oder die Anfallsberechtigten des Vereinsvermögens.
(4) Bei Auflösung der Societät oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Societät an die Handelshochschule Leipzig gGmbH bzw. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Förderpreis der Leipziger Ökonomischen Societät
Ordnung für die Ausschreibung und Vergabe des Förderpreises der Leipziger Ökonomischen Societät
Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses setzt die Leipziger Ökonomische Socie tät e. V. jährlich einen Preis aus.
Dieser Förderpreis der Leipziger Ökonomischen Societät e. V. besteht aus einer Ehrenmedaille in Silber, einer Ehrenurkunde und einer finanziellen Zuwendung.
Der Preis wird für hervorragende eigenständige wissenschaftliche Leistungen vergeben, die dem Anliegen der Leipziger Ökonomischen Societät dienen. Die Vergabe des Preises beruht auf von der Societät vorgegebenen Themenstellungen.
Die Ausschreibung des zu bearbeitenden Themas erfolgt jeweils bis Ende Mai. Das jeweilige Thema ist beim Vorstand der Societät direkt zu erfragen. Darüber hinaus erfolgt eine Be kanntmachung des Themas in der einschlägigen Hochschulpresse sowie durch Aushänge an den infrage kommenden Fakultäten der Universität Leipzig sowie anderer Hochschulen. Die Zulassung zur Teilnahme an der Ausschreibung ist offen.
Interessenten melden ihre Teilnahmeabsicht bis zum 30. Juni schriftlich dem Vorstand der Societät unter Benennung von Name, Vorname, Geburtsdatum, Studiennummer, Hochschule, Fakultät und derzeitigem Semester. Beizufügen ist der Entwurf einer Bearbeitungskonzeption. Der Vorstand behält sich je nach Anzahl der sich anmeldenden Interessenten eine Vorauswahl der Bewerber vor.
Während der Themenbearbeitung sollte ein enger Kontakt zum Vorstand der Societät ange strebt werden; Konsultationen der Teilnehmer mit dem Vorstand der Societät gegebenenfalls unter Einbeziehung von Fachexperten werden dementsprechend unterstützt.
Eine vom Vorstand eingesetzte Jury bewertet die eingereichten Arbeiten. Einreichungsschluss für die zu bewertenden Arbeiten ist der 30. März; die Preisverleihung erfolgt in würdiger Form in der letzten Maiwoche. Die Möglichkeit eines Einspruchs auf dem Rechtsweg wird ausgeschlossen.
Die Höhe der im Förderpreis eingeschlossenen finanziellen Zuwendung wird je nach gefor dertem wissenschaftlichen Niveau und unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Lage der Societät mit der jeweiligen Ausschreibung des Themas vom Vorstand der Societät schriftlich festgelegt. Eine Aufteilung dieser Summe auf gegebenenfalls mehrere Preisträger ist prinzipiell möglich.
Vorliegende "Ordnung für die Ausschreibung und Vergabe des Förderpreises der Leipziger Ökonomischen Societät e. V." wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung der Socie tät am 16. Dezember 1993 beschlossen. Eine Verleihung des Förderpreises erfolgt nach dieser Ordnung erstmalig im Mai 1995.
Der Vorstand der Leipziger Ökonomischen Societät
Dr. Klaus Reinsberg
Vorsitzender des Vorstandes
Die Ehrenmedaillen der Leipziger Ökonomischen Societät
Bereits 1765, also ein Jahr nach der Gründung der Leipziger ökonomischen Societät, kam der Gedanke an die Prägung einer Medaille auf, die anstelle von barem Geld der Anerkennung von Preisaufgaben dienen sollte. Jedoch erst 1804 wurde der Societät ein Prägestock im Werte von 50 Talern zu einer solchen Medaille geschenkt.
In einer zeitgenössischen Darstellung wird die Gestaltung dieser Medaille wie folgt beschrieben: "Auf der Hauptseite der Medaille sieht man das Bildnis des damaligen Kurfürsten Friedrich August mit der Umschrift: 'Friedrich August, unser Beschützer'. Die Rückseite zeigt Ceres, die Göttin des Ackerbaues, auf einem Pflug sitzend, mit der Göttin Minerva landwirtschaftliche und technische Unternehmungen besprechend, zu denen der Gott des Handels, Merkur, seine Unterstützung und Hilfe zusagt. Die Umschrift auf der Rückseite lautet: 'Forschen, Prüfen, Wirken - Leipziger Ökonomische Gesellschaft'.
Ein Exemplar einer solchen Medaille kann gegenwärtig noch im Stadtgeschichtlichen Museum des Alten Rathauses in Leipzig im Original besichtigt werden.
Mit der Wiederbelebung der Leipziger Ökonomischen Societät in der Gegenwart gab es Anregungen, auch diese Tradition fortzuführen. Dabei sollten hinsichtlich der Medaillengestaltung die historischen Momente möglichst bewahrt bleiben.
Im Ergebnis der Diskussion wurde schließlich eine Prägung in Auftrag gegeben, die die Rückseite der Medaille von 1804 mit den drei Göttern Ceres, Minerva und Merkur unverän dert übernimmt. Die mit der Allegorie dieser Darstellung getroffene Aussage könnte dabei aus gegenwärtiger Sicht wie folgt interpretiert werden: Ceres wurde von den Römern nicht nur als Göttin des Ackerbaus, sondern auch als allgemeine Herrin der Kräfte der Erde verehrt. In diesem Sinne kann Ceres heute als Bewahrerin dieser Kräfte für Forderungen der Ökolo gie, des Umweltschutzes sowie einer sinnvollen Nutzung der Energie und des Bodens gelten. Der bekanntlich sehr vielseitig tätige und verehrte Gott Merkur symbolisiert, dass gegenwär tig die Marktwirtschaft mit all der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen wieder Einzug in Leip zig gehalten hat. Minerva als Vertreterin der Weisheit sollte zwischen Ceres und Merkur ver mittelnd wirken.
Hinsichtlich der Gestaltung der Hauptseite der Medaille herrschte aus verschiedenen Überle gungen heraus Einstimmigkeit darüber, auf die Wiedergabe des Bildnisses einer lebenden oder toten Persönlichkeit zu verzichten. Zurückgegriffen wurde auf eine weitere allegorische Darstellung der Societät, die sich unter anderem als Logo auf der Festschrift von 1914 findet und Attribute der Gottheiten (Spaten, Merkurstab und Band) zeigt.
Die Umschrift wird durch die verkürzte lateinische Bezeichnung der Gesellschaft gebildet: "Societät.(as) oeconom.(icae) Lipsiens.(is)". Ergänzend eingefügt wurden auf der Vorderseite der Medaille die Jahreszahlen "1764 -1994".
Dr. Klaus Reinsberg
Vorsitzender des Vorstandes
Beitragsordnung der Leipziger Ökonomische Societät
(in der Fassung vom 31. Mai 2001)
Gemäß § 9 (1) Satz 6 hat die Mitgliederversammlung am 31. Mai 2001 auf Vorschlag des Vorstandes der Leipziger Ökonomische Societät e.V. beschlossen, bedingt durch die Einfüh rung des EURO (€) als alleiniges Zahlungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland, ab 01. Januar 2002 die Beitragsordnung, wie folgend dargestellt, zu ändern:
(1) Ordentliche und korrespondierende Mitglieder der Leipziger Ökonomische Societät e. V. zahlen je Kalenderjahr einen Mitgliedsbeitrag. Fördernde und Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Von ihnen geleistete finanzielle oder andere Zuwendungen sind Spenden.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis 31. März des lfd. Jahres auf das Konto der Societät zu überweisen.
(3) (1) Bei Neuaufnahmen ist der Mitgliedsbeitrag bis spätestens 90 Tage nach dem Auf nahmedatum zu entrichten, als Aufnahmedatum gilt der Tag der Beantragung der Mitglied schaft. (2) In Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 4, Absatz 2 der Satzung er folgt keine Beitragsrückerstattung.
(4) Nach § 4, Absatz 2 d der Satzung kann der Vorstand der Societät bei zweijährigem Rückstand der Beitragszahlung den Ausschluss der Mitgliedschaft aussprechen.
(5) Mitgliedsbeiträge sind nach § l0 b EStG, § 9, Nr. 3 KStG wie Spenden steuerlich ab setzbar. (Vorläufiger Bescheid des Finanzamtes II Leipzig vom 12.01. l999). Der Schatzmeis ter fertigt bei Bedarf Belege über die erfolgte Zahlung des Beitrages aus.
(6)
1: Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab Kalenderjahr 2002
-
- im Regelfall 50,00 €
- für Mitglieder, die infolge Altersrentenbezug, Vorruhestand, Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder aus anderen Gründen ein geringeres Einkommen haben, 20,00 €
2: Die Beitragssätze nach (2) sind Mindestbeträge, sie können von den Mitgliedern freiwillig erhöht werden.
3: Die Beitragssätze nach (1) gelten für die folgenden Kalenderjahre je Jahr weiter, soweit nicht gemäß § 9 Absatz 1, Ziffer 6 der Satzung durch Beschluss der Mitglie derversammlung andere Festlegungen getroffen werden.
4: In begründeten Ausnahmefällen kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ganz oder teilweise befristet oder unbefristet von der Verpflichtung zur Beitragszahlung entbunden werden.
(7) Die Änderungen zur Beitragsordnung wurden durch die Mitgliederversammlung am 31. Mai .2001 einstimmig beschlossen und in den vorliegenden Text eingearbeitet.
Leipzig 04. Dezember 2007
gez. Dr. Klaus Reinsberg,
Vorsitzender des Vorstandes